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Allgemein
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist der grenzüberschreitende Warentransport zwischen zwei Unternehmen (B2B) innerhalb der EU. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit, da die Besteuerung im Bestimmungsland (durch den innergemeinschaftlichen Erwerb) erfolgt. Es gibt zentrale Voraussetzungen, damit ein innergemeinschaftliches Geschäft zustande kommt:
Käufer und Verkäufer sind Unternehmer und handeln für ihr Unternehmen.
Die Ware wird vom Lieferland in ein anderes EU-Land befördert oder versendet.
Beide Parteien müssen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Landes besitzen und angeben.
Der Transport muss beleg- und buchmäßig einwandfrei nachgewiesen werden.
Worauf muss ich bei einer Rechnung zu einem innergemeinschaftlichen Geschäft achten?
Du musst darauf achten, dass die Rechnung immer ohne Umsatzsteuer (netto) ausgestellt werden muss. Egal, ob du Rechnungsteller oder -empfänger bist. Des Weiteren solltest du auf folgende Dinge achten:
Auf der Rechnung muss ausdrücklich der Hinweis auf die Steuerfreiheit zu sehen sein, bspw. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.
Beide USt-ID-Nummern (vom Käufer und Verkäufer) müssen auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb muss in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst werden.
Die Lieferung muss vom Verkäufer in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden.
Hinweis:
Werden Voraussetzungen nicht eingehalten, dann wird das innergemeinschaftliche Geschäft steuerpflichtig.
Die wichtigsten Paragraphen zur innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. zum Erwerb findest du hier im Überblick:
§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG: Regelt grundsätzlich die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
§ 6a UStG: Definiert exakt die Voraussetzungen, wann eine Lieferung als innergemeinschaftlich gilt (z. B. Transport über die Grenze, Abnehmer ist Unternehmer).
§ 17a bis § 17c UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung): Bestimmt die strengen Pflichten zum Buch- und Belegnachweis (wie die Gelangensbestätigung).
§ 18a UStG: Regelt die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM), die für die Steuerbefreiung zwingend erforderlich ist.
Gibt es Ausnahmen, wann ein innergemeinschaftliches Geschäft nicht gilt?
Ja, ein innergemeinschaftliches Geschäft (im umsatzsteuerlichen Sinn) liegt nicht vor, wenn es sich zum Beispiel um Folgendes handelt:
B2C-Lieferung normaler Waren (kein neues Fahrzeug, keine verbrauchsteuerpflichtige Ware)
Der Erwerber ist Kleinunternehmer.
Es handelt sich um keine Lieferung, sondern um eine Dienstleistung.
Warenbewegung liegt außerhalb der EU
In Reihengeschäften: Nicht jede Lieferung in einer Kette mit EU-Grenzübertritt ist automatisch eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Hinweis:
Spreche bei Unsicherheiten am besten mit deinem Steuerberater.
Weitere allgemeine Informationen rund um innergemeinschaftliche Geschäfte kannst du in den folgenden Ratgeberbeiträgen lesen:
1. Innergemeinschaftliche Lieferung
Wenn du eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen anderen Unternehmer ins EU-Ausland erbringst und deinen Umsatz in sevdesk erfassen möchtest, kannst du entweder eine Rechnung schreiben oder eine Einnahme erfassen. In den folgenden Absätzen erklären wir dir, welche Möglichkeiten du hast.
1.1. Innergemeinschaftliche Lieferung bei Rechnungen
Im Bereich Rechnungen klickst du auf Rechnung schreiben. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung musst du darauf achten, dass du die korrekte Umsatzsteuerregel auswählst. Unter Weitere Optionen klickst du auf Innergemeinschaftliche Lieferung.
Hinweis:
Handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, so muss der Steuersatz auf 0% gesetzt werden.
Außerdem ist es wichtig, dass beim Kontakt die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) des Kunden hinterlegt ist.
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Hinweis:
Achte darauf, dass das Feld Umsatzsteuer-ID anzeigen aktiviert ist. Ansonsten wird diese nicht auf der Rechnung angezeigt.
Wenn du alle Daten entsprechend ausgefüllt hast, kannst du auf Überprüfen und senden klicken und die Rechnung abschließen. Im Hintergrund wird nun die Rechnung automatisch im Hintergrund auf 8125/4125 (SKR03/04) Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG.
1.2. Innergemeinschaftliche Lieferung bei Einnahmen
Einen Einnahmebeleg zu deiner innergemeinschaftlichen Lieferung kannst du erfassen, wenn du deine Rechnungen bspw. außerhalb von sevdesk erzeugst. Unter Rechnungen, dann Sonstige Einnahmen kannst du eine neue Einnahme erfassen.
Du hast zwei Möglichkeiten, die innergemeinschaftliche Lieferung korrekt zu erfassen:
Du wählst bei Kategorie das Buchungskonto 8125/4125 (SKR03/04) Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG aus. Automatisch werden die Umsatzsteuerregel auf Innergemeinschaftliche Lieferung und der Steuersatz auf 0 % gesetzt. Nun musst du den Beleg noch vervollständigen und kannst anschließend auf Fertigstellen klicken.
Wenn du ein anderes Erlöskonto verwenden möchtest, bspw. ein allgemeines Konto für deine Umsätze, dann musst du zusätzlich die Umsatzsteuerregel auswählen und den Steuersatz auf 0 % setzen. Du wählst zuerst die Kategorie, wie z.B. Umsätze (Allgemeinkonto) und klickst danach bei Umsatzsteuerregelung auf Innergemeinschaftliche Lieferung.
Danach sieht die Auswahl wie folgt aus:
Nun musst du den Beleg noch vervollständigen und kannst anschließend auf Fertigstellen klicken.
1.3. Innergemeinschaftliche Lieferung in der UStVA
Die innergemeinschaftliche Lieferung muss mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Der Nettoumsatz wird unter der Position 41 Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr. erfasst. Da dein Kunde die Umsatzsteuer im entsprechenden EU-Land abführen muss, ergibt sich für dich eine Steuerlast von 0,00 €. Der Umsatz wird lediglich als Information und Übersicht deiner Warenlieferungen innerhalb der EU gemeldet.
Hinweis:
Bitte beachte, dass du durch deine innergemeinschaftliche Lieferung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Finanzamt abgeben musst. Weitere Informationen zur ZM kannst du in unserem Blogbeitrag Zusammenfassende Meldung: Beispiele, Abgabe, Fristen und Grenzen nachlesen.
2. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Hast du hingegen Waren von einem Unternehmen innerhalb der EU erworben, erfasst du deine Rechnung als Ausgabe in sevdesk. Hierzu musst du beachten, dass du eine Nettorechnung mit dem Vermerk der innergemeinschaftlichen Lieferung erhältst. Wie du diesen innergemeinschaftlichen Erwerb erfasst, zeigen wir dir im nächsten Punkt.
2.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Ausgaben
Einen Ausgabenbeleg zu deinem innergemeinschaftlichen Erwerb kannst du unter Ausgaben eine neue Ausgabe erfassen.
Um die Umsatzsteuerregel innergemeinschaftliche Erwerbe in deinen Ausgabenbelegen anwenden zu können, musst du die richtige Kategorie auswählen.
Zuerst musst du das Buchungskonto für deinen Geschäftsvorfall auswählen. In unserem Beispiel verwenden wir das Buchungskonto 3200/5200 (SKR03/04) Wareneinkauf. Danach kannst du die Umsatzsteuerregelung innergemeinschaftliche Erwerbe auswählen.
2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb in der UStVA
Der innergemeinschaftliche Erwerb muss mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Die innergemeinschaftliche Lieferung muss mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Der Nettoumsatz, sowie der Steuerbetrag werden unter der Position 89 Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr. erfasst. In der Position 61 Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Da du der Regelbesteuerung unterliegst, holst du dir den Steuerbetrag direkt wieder zurück. Der Steuerbetrag wird daher auch unter der Position 61 Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) erfasst.
Hinweis:
Für innergemeinschaftliche Erwerbe musst du keine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben.









