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Reverse-Charge-Verfahren / Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers außerhalb der EU (Drittland)

Hier erklären wir dir, wie du Umsätze nach dem Reverse-Charge-Verfahren außerhalb der EU (Drittland) in sevdesk abbilden kannst

Heute aktualisiert

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1. Allgemein

Beziehst du als in Deutschland ansässiges Unternehmen eine Dienstleistung von einem Anbieter außerhalb der EU (Drittland) - zum Beispiel Software aus den USA oder eine Beratungsleistung aus der Schweiz, greift in vielen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet: Du bist als Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen und nicht der ausländische Dienstleister.

Da jedes Drittland eigene steuerliche Regeln hat, lässt sich die Umsatzsteuerpflicht nicht immer pauschal beurteilen. In der Regel wird der Leistungsort jedoch dort angesetzt, wo dein Unternehmen sitzt. Dadurch kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. In diesem Fall musst du die Umsatzsteuer im Rahmen deiner Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt melden. Führst du eine Dienstleistung an ein anderes Unternehmen im Drittland aus, so muss i.d.R. das ausländische Unternehmen im Drittland die Steuer abführen.

Hinweis:

Privatpersonen sind hiervon nicht betroffen. Das Verfahren gilt nur zwischen Unternehmen (B2B).

Worauf musst du achten?

Damit das Reverse-Charge-Verfahren korrekt angewendet wird, solltest du auf folgende Punkte achten:

  1. Umsatzsteuer-ID: Da es sich um ein Drittland und nicht um einen EU-Staat handelt, musst du deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angeben. Es reicht die Steuernummer. Es kann allerdings von Vorteil sein, wenn du deine Umsatzsteuer-ID angibst, damit es eindeutig ist, dass du als Unternehmen handelst.

  2. Rechnung ohne Umsatzsteuer: Der Anbieter im Drittland stellt dir eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist auf das Reverse-Charge-Verfahren hin (z. B. mit dem Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Reverse Charge“). Auch, wenn du eine Rechnung über eine Dienstleistung ins Drittland stellst, muss sie ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis, dass es sich um eine nicht im Inland steuerbare Leistung handelt, erstellen.

  3. Umsatzsteuer in deiner Buchhaltung erfassen: Als Leistungsempfänger musst den Betrag in deiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben – sowohl als Steuerschuld (weil du die Steuer zahlen musst), als auch als Vorsteuer (weil du sie gleichzeitig wieder abziehen kannst, falls du vorsteuerabzugsberechtigt bist).

2. Reverse Charge Drittland in Belegen

In unserem Beispiel hast du eine Eingangsrechnung von einem Softwareunternehmen aus den USA für die Nutzung ihrer Software erhalten. Der Beleg ist ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis „Reverse Charge“, da du deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit angegeben hast und der Sitz des Lieferanten im Drittland ist.

Hinweis:

Du hast eine Rechnung von einem Unternehmen aus einem Drittland mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten?

  • Diese darfst du diese nicht nach dem Reverse-Charge-Verfahren erfassen.

  • Die Vorsteuer darfst du ebenso nicht geltend machen.

  • Deine Ausgabe muss mit dem Bruttobetrag und 0% verbucht werden.

  • Dadurch ist deine Betriebsausgabe i.d.H. des Umsatzsteuerbetrages höher.

Expertentipp:

Lasse dir eine nicht korrekt ausgestellte Rechnung eines EU-Lieferanten korrigieren. Teile ihm deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und erkläre ihm, dass du eine Rechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren benötigst. So hast du eine geringere Betriebsausgabe und erhältst den Steuerbetrag vom Lieferanten zurück.

2.1. So erfasst du eine Reverse Charge Drittland Ausgabe in sevdesk

Hinweis:

Prüfe immer zuerst, ob das ausländische Unternehmen auch eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) auf der Rechnung hat. Manche Unternehmen haben den Sitz zwar im Ausland, sind aber auch steuerlich in Deutschland registriert und haben eine deutsche Umsatzsteuer-ID (bspw. Microsoft, Amazon Händler). Dann erhältst du eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer und kannst diese wie gewohnt erfassen.

Um Reverse-Charge in deinen Ausgabenbelegen anwenden zu können, musst du die richtige Kategorie mit der Umsatzsteuerregelung für Reverse Charge auswählen.

Zuerst musst du das Buchungskonto für deinen Geschäftsvorfall auswählen. In unserem Beispiel ist das benötigte Buchungskonto 6837/4964 (SKR03/04) Aufwendungen für Lizenzen, Konzessionen. Danach kannst du die Umsatzsteuerregelung Reverse Charge - Steuerschuld beim Leistungsempfänger auswählen. Wähle Außerhalb EU, dann Mit Vorsteuerabzug gem. § 13b Abs. 2 UStG.

Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wählst du immer Mit Vorsteuerabzug aus. Die Steuerschuld ist zwar auf dich übergegangen, allerdings darfst du dir die Vorsteuer wieder über das Finanzamt erstatten lassen.

2.2. Reverse Charge Drittland Ausgabe in der Umsatzsteuervoranmeldung

Gehe im Hauptmenü zu Steuer und dann UStVA. Hier wird dir deine Rechnung im Bereich Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) unter Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) in den Zeilen 84/85 angezeigt.

Der Netto-Betrag ist im Feld 84 als Bemessungsgrundlage ersichtlich. Die darauf anfallende Umsatzsteuer im Feld 85. Für die Umkehr der Umsatzsteuer wird der Steuerbetrag aus dem Feld 85 auch im Feld 67 als Vorsteuer eingetragen. Der Betrag gleicht sich daher wieder aus und es ergibt sich daraus eine Zahllast von 0,00 €.

3. Reverse Charge Drittland in Rechnungen

Wir erbringen eine Dienstleistung an einen Unternehmer mit Sitz in der Schweiz. Unser Kunde gibt uns seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Rechnungserstellung. Unsere Rechnung an den Kunden in der Schweiz stellen wir ohne Umsatzsteuer und dem Hinweis auf „nicht im Inland steuerbare Leistung“ aus.

3.1. So schreibst du eine Reverse Charge Drittland Rechnung in sevdesk

Gehe im Hauptmenü in den Bereich Rechnungen und erstelle eine neue Rechnung. Wähle in der Rechnung unter Weitere Optionen die Umsatzsteuerregel Nicht im Inland steuerbare Leistung (außerhalb EU z.B. Schweiz) aus.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus den Stammdaten des Kontakts wird automatisch übernommen und wird dir im Block bei Ihre USt-Id. angezeigt. Der Name der Umsatzsteuerregelung wird unter Gesamtbetrag netto aufgeführt.

Sobald du die Rechnung abschließt, wird diese automatisch auf das Buchungskonto 8338/4338 (SKR03/04) Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze gebucht.

3.2. Reverse Charge Drittland Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung

Um zu sehen, wie sich die Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung auswirkt, gehe im Hauptmenü zu Steuer und dann UStVA. Hier wird dir deine Rechnung im Bereich Ergänzende Angaben zu Umsätzen unter der Zeile 45 angezeigt.

Da die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wird nur der Netto-Betrag in der Zeile 45 eingetragen und an das Finanzamt gemeldet. Daraus entsteht keine Steuerlast für dich.

4. Reverse Charge Drittland für Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer nach §19 UStG bist du nicht umsatzsteuerpflichtig – du stellst keine Umsatzsteuer in deinen Rechnungen aus, führst keine ab, und darfst auch keine Umsatzsteuer auf andere übertragen. Das Reverse-Charge-Verfahren gilt für dich nur eingeschränkt. Nachfolgend informieren wir dich, wie es bei Drittländern behandelt wird.

4.1. Du bist Leistungsempfänger – du beziehst eine Leistung aus dem Drittland

Wenn du als Kleinunternehmer eine Dienstleistung von einem Unternehmen aus einem Drittland erhältst, gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Du erhältst eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer und erfasst diese wie auch deine normalen Ausgaben.

4.2. Du bist Leistender – du erbringst eine Leistung an ein Unternehmen im Drittland

Als Kleinunternehmer nach §19 UStG bist du nicht umsatzsteuerpflichtig – du stellst keine Umsatzsteuer in deinen Rechnungen aus, führst keine ab, und darfst auch keine Umsatzsteuer auf andere übertragen. Du stellst deine Rechnung wie gewohnt aus.

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