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1. Allgemeines
Unter sonstige Leistungen fällt alles, was keine Lieferung (in der Regel ein körperlicher Gegenstand) ist. Somit wird als sonstige Leistung z. B. eine Dienstleistung oder Katalogleistung angesehen.
Die Katalogleistungen sind bestimmte sonstige Leistungen, die man in § 3a Absatz 4 Satz 2 UStG vollständig aufgelistet findet. Zum Beispiel gehören u. a. Werbeleistungen, Leistungen aus der Tätigkeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ingenieuren, etc., die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen (Maschine, nicht aber Gebäude oder Beförderungsmittel) dazu.
Tipp:
Bespreche deine Geschäftsvorfälle mit deinem Steuerberater, um sicherzugehen, um welche Leistungen es sich bei dir handelt.
2. Belege – Einkauf von sonstigen Leistungen
2.1. Beispiel
In unserem Beispiel haben wir eine Eingangsrechnung von unserem Steuerberater aus der Schweiz erhalten.
Der Beleg ist ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis „Reverse Charge“ bzw. „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ ausgestellt worden, da du deine Umsatzsteueridentifikationsnummer mit angegeben hast.
2. 2. Ausgabebeleg mit Umsatzsteuerregel erfassen
Beim Erfassen des Ausgabebeleges in sevdesk musst du unter Umsatzsteuerregelung die bereits hinterlegte Regel Reverse Charge gem. § 13b Abs. UStG mit Vorsteuerabzug 0 % (19 %)
2. 3 Reverse Charge Drittland in der UStVA-Auswertung
Gehe im Hauptmenü unter Auswertungen zu Umsatzsteuer. Hier findest du deinen Beleg unter der folgenden Kategorie:
Die Kombination der Kennziffern 84/85/67 funktioniert nach folgendem Prinzip für die Umsatzsteuervoranmeldung:
Der Netto-Betrag wird auf das Feld 84 gemeldet und die Umsatzsteuer auf das zweite Feld 85. Für die Umkehr der Umsatzsteuer wird der USt-Betrag aus dem zweiten Feld auch in das dritte Feld 67 als Vorsteuer gemeldet.
Der Betrag aus dem zweiten und dem dritten Feld gleichen sich somit wieder aus. Es ergibt sich für die Umsatzsteuer-Voranmeldung daraus eine Zahllast von 0,00 €.