Belege mit ausländischer Umsatzsteuer

Hier erläutern wir dir, wie du deine Einkaufsrechnungen aus dem Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer in sevDesk verbuchen kannst.

1. Beispiel

In unserem Beispiel warst du auf einer betrieblichen Reise im Ausland und hast nun Bewirtungsbelege und Hotelrechnungen, die die ausländische Umsatzsteuer ausweisen.

Zudem hast du im Ausland noch dein betriebliches Fahrzeug getankt und dein Tankbeleg enthält ebenfalls die ausländische Umsatzsteuer.

Da du in diesem Land nicht zu mehrwertsteuerlichen Zwecken registriert bist und dort keine USt VA abgibst, kannst du diese ausländische Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer dort geltend machen.

Tipp:

Frage deinen Steuerberater vorher, ob sich für diese Fälle das Vorsteuervergütungsverfahren lohnt und wie du am besten derartige Belege verbuchen sollst.

 

Wir erklären dir hier zwei Varianten, je nachdem, ob du nach deinem Gespräch mit deinem Steuerberater die ausländische Vorsteuer separat buchen sollst oder nicht. Bei beiden Varianten handelt es sich lediglich um einen Buchungsvorschlag.

Variante 1 (Vorsteuer wird nicht ausgewertet), es wird vorne herein z. B. das Vorsteuervergütungsverfahren ausgeschlossen. Bei dieser Variante wird die nicht abzugsfähige Vorsteuer direkt zum betrieblichen Aufwand gebucht.

Variante 2 (Vorsteuer wird separat verbucht), somit erhält dein Steuerberater einen Gesamtüberblick über die Höhe der ausländischen Vorsteuer und kann diese auswerten. Dies ist wichtig, um z. B. die Vorsteuervergütung zu beantragen.

Beachte:

Die ausländische Vorsteuer soll nicht in deiner UStVA an das deutsche Finanzamt enthalten ist! Diese ist hier nicht abzugsfähig!

2. Variante 1: die ausländische Vorsteuer nicht separat verbuchen

2.1 Erfassung der Ausgabe

Hier verbuchen wir den gesamten Rechnungsbetrag Brutto als betrieblichen Aufwand auf ein Buchungskonto. In diesem Fall wird die nicht abzugsfähige Vorsteuer zur Kategorie des Aufwandes, wie z. B. Hotelübernachtung, Tanken, etc. dazugerechnet.

Unser Tankbeleg aus Frankreich beträgt insgesamt 60,– € Brutto und beinhaltet 20 % französische Umsatzsteuer.

Als Vereinfachung erfassen wir hier den gesamten Rechnungsbetrag als Aufwand und tragen im Feld der Umsatzsteuer 0 % ein.

Folgendermaßen ist unser Buchungsvorschlag hierfür:

Hinweis:

An dieser Stelle darf im Feld der Umsatzsteuer nicht die ausländische Umsatzsteuer eingetragen werden. Dies würde fälschlicherweise eine Meldung in der UStVA Feldnummer 66 auslösen!

2.2 Umsatzsteuer Auswertung

In der Umsatzsteuer Voransicht wird der Ausgabebeleg bei der Vorsteuer unter 0 % Umsatzsteuer aufgeführt und beeinflusst die Zahllast nicht:

 

In der tatsächlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist der Ausgabebeleg korrekterweise nicht enthalten:

2.3 Gewinnermittlung

Sowohl in der Einnahmenüberschussrechnung als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung wird unser Tankbeleg insgesamt mit dem Bruttobetrag (60,– €) einbezogen:

EÜR

 

GuV

3. Variante 2: die ausländische Vorsteuer separat verbuchen

3.1 Erfassung der Ausgabe

Bei dieser Variante wird die nicht abzugsfähige Vorsteuer auf ein separates Buchungskonto erfasst. Lege hierfür das benötigte Buchungskonto, nicht abziehbare Vorsteuer an (6860 im SKR04 bzw. 4300 im SKR03). Siehe hierzu den Hilfeartikel Buchungskonto anlegen an.

Hier zum Vergleich das gleiche Beispiel wie oben: Unser Tankbeleg aus Frankreich beträgt insgesamt 60,– € brutto und beinhaltet 20 % französische Umsatzsteuer. Folgendermaßen ist unser Buchungsvorschlag hierfür:

In der ersten Position wird der Nettobetrag auf das Buchungskonto für Benzin verbucht. In der zweiten Position die ausgewiesene ausländische Umsatzsteuer separat auf das Buchungskonto nicht abziehbare Vorsteuer.

Bitte beachte hierbei, dass der Umsatzsteuersatz immer 0 % beträgt.

3.2 Umsatzsteuer Auswertung

In der Umsatzsteuer Voransicht wird der Ausgabebeleg bei der Vorsteuer unter 0 % Umsatzsteuer aufgeführt und beeinflusst die Zahllast nicht:

In der tatsächlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist der Ausgabebeleg korrekterweise nicht enthalten:

3.3 Gewinnermittlung

Sowohl in der Einnahmenüberschussrechnung als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung werden insgesamt 60,– € in die Betriebsausgaben einbezogen. Jedoch wird hier die ausländische Umsatzsteuer separat ausgewiesen:

EÜR

 

GuV

Hinweis:

Für dich als GuV´ler gilt, wenn du in das Vorsteuervergütungsverfahren gehst, Rücksprache mit deinem Steuerberater zu halten. In diesem Fall ist eventuell der betriebliche Aufwand in Höhe der ausländischen Steuer zu korrigieren. Hierfür wäre eine Forderung in der Bilanz einzustellen.

4. Bewirtungsbelege mit ausländischer Umsatzsteuer

4.1 Erfassung der Ausgabe

Unser Bewirtungsbeleg aus Frankreich beträgt insgesamt 110,– € brutto und beinhaltet 10 % und 20 % französische Umsatzsteuer. Folgendermaßen ist unser Buchungsvorschlag hierfür.

Zuerst erfassen wir den Bewirtungsaufwand Netto und tragen 0 % Umsatzsteuer im Feld Umsatzsteuer in % ein.

 

Anschließend erfassen wir in einem separaten Ausgabebeleg die nicht abzugsfähige Vorsteuer, getrennt nach Steuersätzen, um die Auswertung für den Steuerberater zu erleichtern.

Auch hier wird unbedingt die Umsatzsteuer auf 0 % gesetzt. Im Buchungstext empfehlen wir die Steuersätze zu erwähnen, um hier die Auswertung zu erleichtern.

4.2 Umsatzsteuer Auswertung

In der Umsatzsteuer Voransicht werden die Ausgabebelege bei der Vorsteuer unter 0 % Umsatzsteuer aufgeführt und beeinflussen die Zahllast nicht:

 

Über das Fragezeichen gelangst du in die Detailanzeige mit den darin enthaltenen Belegen:

4.3 Gewinnermittlung

Sowohl in der Einnahmenüberschussrechnung als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung wird unser Bewirtungsbeleg insgesamt mit 80,68 € in der Gewinnberechnung einbezogen.

Das resultiert daraus, dass der Bewirtungsaufwand nur zu 70 % steuerlich abzugsfähig ist, während die nicht abzugsfähige Vorsteuer zu 100 % eine Betriebsausgabe darstellt.

Unsere Nebenrechnung sieht so aus:

Bewirtung Netto:                         97,73 € x 70 %      = 68,41 € 

zzgl. ausländische Vorsteuer:    68,41 € + 12,27 € = 80,68 €

 

EÜR

 

GuV