Reverse Charge /Meldung von sonstigen Leistungen in der UStVA

Hier erklären wir dir, welche Kennzahlen der UStVA zu verwenden sind für sonstige Leistungen

1. Allgemeines zu Reverse Charge

Das Reverse-Charge-Verfahren wird als die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht. Nicht der Unternehmer, der die Leistung erbringt, zahlt die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger (Kunde) der Leistung muss die Umsatzsteuer entrichten. Mehr dazu in unserem Lexikon.

Es ergeben sich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung folgende Trennungen zwischen dem debitorischen Bereich (Ausgangsrechnungen) und dem kreditorischen Bereich (Eingangsrechnungen), die wir dir hier auf einen Blick zeigen möchten.

Tipp: Das amtliche Musterformular für die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Ausfüllhilfe findest du auf der Seite des Bundesfinanzministerium (BMF). Dieses Amt veröffentlicht jährlich das aktuell gültige Formular.

2. Belege mit Reverse Charge

In diesem Fall hast du hast eine Eingangsrechnung erhalten, auf der 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen ist und der Hinweis „Reverse Charge“ bzw. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ steht.

In diesem Fall schuldest du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die eingekaufte Leistung. Gleichzeitig darfst du dir die Vorsteuer ziehen. Daher führt diese Eingangsrechnung bei dir zu keiner Erhöhung der Zahllast in der USt VA.

Beachte: Als Kleinunternehmer oder Unternehmer, der generell umsatzsteuerbefreit ist, (auch bei „Reverse Charge“) hast du keinen Vorsteuerabzug.

Bei Fragen, wende dich hier gerne an deinen Steuerberater.

 

Im Formular der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind diese Belege folgenden Kennzahlen zuzuordnen:

  • Kz. 46 und 47: Hier sind die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bezogene sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG und die darauf entfallenden Steuerbeträge einzutragen. Diese Umsätze meldet der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ebenfalls in seiner dortigen Zusammenfassenden Meldung, sodass über diese Kz. in der Voranmeldung des Leistungsempfängers grundsätzlich ein Abgleich möglich sein sollte.

Hier sind z. B. die eingekauften sonstigen Leistungen von einem anderen Unternehmer aus einem anderen EU-Land, wie z. B. Frankreich, Irland, Spanien, etc., gemeint.

Zum Beispiel hast du eine Eingangsrechnung für die Nutzung des Adobe Readers aus Irland erhalten oder dir wurden Werbeleistungen von Facebook aus Irland in Rechnung gestellt.

Zur korrekten Erfassung deines Beleges, schau dir gerne unseren Hilfeartikel Reverse Charge / Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers innerhalb EU an.

  • Kz. 73 und 74: Hier sind die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätze, insbesondere bezogenen Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat, sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge einzutragen.

Das ist eine Sonderregelung, denn in der Regel ist der Erwerb von Grundstücken umsatzsteuerbefreit. Wenn der Verkäufer des Grundstücks auf seine Umsatzsteuerbefreiung verzichtet hat, ist der Unternehmer, der das Grundstück kauft, verpflichtet, Reverse Charge anzuwenden. Dieser Kauf wird dann in den Kennzahlen 73 (Nettobetrag)  / 74 (Umsatzsteuer) und 67 (Vorsteuer) der USt VA eingetragen.

  • Kz. 84 und 85: Hier sind sämtliche übrigen unter die Steuerschuldübernahme im Inland fallenden bezogenen Lieferungen und sonstige Leistungen mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen einzutragen.

Zum Beispiel sind hier die als Unternehmer eingekauften Bauleistungen zu melden oder wenn man eine Katalogleistung (Werbeleistung, Beratung, etc.) aus dem Drittland, wie Schweiz, USA, China, etc., eingekauft hat.

Schaue dir hierzu gerne unseren Hilfeartikel Verbuchen von sonstigen Leistungen aus dem Drittland & an Kunden im Drittland an.

3. Rechnungen mit Reverse Charge

In diesem Fall erstellst du deine Rechnungen mit 0 % Umsatzsteuer, weil dein Kunde die bezogene sonstige Leistung versteuern muss. Jetzt bist du der Leistende und dein Kunde der Leistungsempfänger.

Im USt VA-Formular findest du die Meldezeilen für die Umsätze aus sonstigen Leistungen unter der Rubrik „Ergänzende Angaben zu Umsätzen“:

  • Kz. 60: Hier sind sämtliche im Inland ausgeführten Umsätze einzutragen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b schuldet.
Hast du z. B. Umsätze aus Bauleistungen im Inland getätigt und erstellst deine Rechnung ohne Umsatzsteuer, weil dein Kunde Unternehmer ist und die Steuer nach § 13 b schuldet? Dann meldest du deinen Umsatz in der Kz. 60 der USt VA an.


  • Kz. 21: Hier sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen einzutragen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren geschuldet wird. Diese sonstigen Leistungen sind auch in der Zusammenfassenden Meldungen zu erfassen.

Gemeint ist damit folgendes: erbringst du eine sonstige Leistung an einen Unternehmer, der seinen Sitz in einem EU-Land hat, wie z. B. Frankreich, Spanien, etc., dann musst du deine Einnahme in der Kz. 21 melden. In diesen Fällen hat dir dein Kunde eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer für die Rechnungserstellung gegeben.

Schaue dir hierzu auch unseren Hilfeartikel Reverse Charge / Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers innerhalb EU an.