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Allgemein
Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind beides Formen der geringfügigen Beschäftigung. Sie sollen dir ermöglichen, flexibel nebenbei Geld zu verdienen, ohne direkt wie bei einem normalen Voll- oder Teilzeitjob komplett in der Sozialversicherung zu hängen. Trotzdem gibt es wichtige Unterschiede - vor allem bei Dauer, Verdienst, Sozialversicherung und Steuern.
Aushilfsjob vs. Minijob
| Aushilfsjob | Minijob |
Zweck | Kurzfristige Aushilfe, Saison- oder Ferienjob | Dauerhafter Nebenjob mit begrenztem Einkommen |
zeitliche Begrenzung | Zeitlich begrenzt: nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (bzw. 90 Arbeitstage/15 Wochen in landwirtschaftlichen Betrieben) innerhalb eines Kalenderjahres | Keine zeitliche Begrenzung |
Verdienstgrenze | Es gibt keine starre Einkommensgrenze, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig (dauerhauft) ist. | Ab dem 1. Januar 2026 steigt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf 603,00€ (Mit Ausnahme von kurzfristigen unvorhergesehen Überschreitungen). |
Sozialversicherung | Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. | Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch befreien lassen. Die Steuerlast trägt i.d.R. der Arbeitgeber (pauschal).
|
Steuern | Der Lohn muss versteuert werden, entweder über die individuelle Lohnsteuerkarte (ELStAM) oder unter bestimmten Bedingungen pauschal mit 25 %. | Wenn dein Arbeitgeber Rentenversicherungs-beiträge zahlt, kann der Minijob-Lohn mit 2 % pauschal versteuert werden (inkl. Kirchensteuer und Soli). Zahlt er keine Rentenversicherungs-beiträge, kann der Lohn mit 20 % pauschal versteuert werden, zuzüglich Kirchensteuer und Soli. |
Hinweis:
Seit 2022 gibt es eine dynamische Minijobgrenze, die mit gem gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Die Geringfügigkeitsgrenze ist der Betrag, den man im Monat ungefähr verdient, wenn man 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeitet.
1. Aushilfsjob korrekt in sevdesk erfassen
Für die Verbuchung benötigst du folgende Buchungskonten:
SKR03 | SKR04 | Bezeichnung |
4190 | 6030 | Aushilfslöhne |
4199 | 6040 | Pauschale Steuer für Aushilfen |
In unserem Beispiel erhält dein Minijobber einen Lohn über 200,00€ für den Monat Februar zuzüglich fallen 52,75€ Pauschale Steuern an, die an die Knappschaft abgeführt wird.
Hinweis:
Wir zeigen dir hier kein Schema zur Berechnung der Pauschalen Steuern. Alle Beträge in diesem Artikel sind Beispielwerte und basieren auf keiner tatsächlichen Berechnung. Bitte entnehmen diese dem Lohblatt aus deinem Lohnbuchhaltungstool oder von deinem Steuerberater.
1.1. Erfassung von Lohn als Ausgabe
Du erfasst eine neue Ausgabe. Wir verwenden das Buchungskonto 4190/6030 (SKR03/04) Aushilfslöhne, welches du in der Kategorie einträgst.
Alle anderen relevanten Eckdaten in den Pflichtfeldern trägst du entsprechend ein:
Belegnummer: Wir empfehlen dir hier eine eindeutige Bezeichnung wie z.B. LohnMonat/Jahr oder auch Gehalt Mitarbeiter zu verwenden.
Belegdatum: Dieses setzt du am besten zum Letzten des Monats oder an dem Tag, an dem die Lohnbuchhaltung gemacht wurde.
Lieferdatum: Du stellst das Lieferdatum auf Lieferzeitraum um und trägst den entsprechenden Monat ein, alternativ kannst du aber auch das Belegdatum = Lieferdatum setzen.
Lieferant: Als Lieferant kannst du den Mitarbeiter eintragen.
Umsatzsteuer: Die Lohnbuchung unterliegt nicht der Umsatzsteuer, daher wählst du 0% aus.
Belegbild: Hier kannst du das Lohnblatt aus dem Lohnbuchhaltungsprogramm oder vom Steuerberater hochladen. Allerdings ist ein Belegbild nicht zwingend notwendig.
Abschließend klickst du auf Fertigstellen und markierst die Ausgabe als bezahlt.
1.2. Erfassung der pauschalen Steuer als Ausgabe
Du erfasst eine neue Ausgabe. Wir verwenden das Buchungskonto 4199/6040 (SKR03/04) Pauschale Steuer für Aushilfen, welches du in der Kategorie einträgst.
Alle anderen relevanten Eckdaten in den Pflichtfeldern trägst du entsprechend ein:
Belegnummer: Wir empfehlen dir hier eine eindeutige Bezeichnung wie z.B. Pauschale Steuern Beitrag Monat/Jahr zu verwenden.
Belegdatum: Diese setzt du am besten zum Letzten des Monats oder an dem Tag, an dem die Lohnbuchhaltung gemacht wurde.
Lieferdatum: Du stellst das Lieferdatum auf Lieferzeitraum um und trägst den entsprechenden Monat ein, alternativ kannst du aber auch das Belegdatum = Lieferdatum setzen.
Lieferant: Als Lieferant trägst du die Knappschaft ein.
Umsatzsteuer: Die Steuern unterliegen nicht der Umsatzsteuer, daher wählst du 0% aus.
Belegbild: Hier kannst du das Lohnblatt aus dem Lohnbuchhaltungsprogramm oder vom Steuerberater hochladen. Allerdings ist ein Belegbild nicht zwingend notwendig.
Abschließend klickst du auf Fertigstellen und markierst die Ausgabe als bezahlt.
2. Minijob korrekt in sevdesk erfassen
Für die Verbuchung benötigst du folgende Buchungskonten:
SKR03 | SKR04 | Bezeichnung |
4195 | 6035 | Löhne für Minijobs |
4194 | 6036 | Pauschale Steuer für Minijobber |
4144 | 6171 | Soziale Abgaben für Minijobber |
In unserem Beispiel erhält dein Minijobber einen Lohn über 450,00€ für den Monat Februar zuzüglich fallen 23,50€ Pauschale Steuern an, sowie 124,80€ soziale Abgaben.
Hinweis:
Wir zeigen dir hier kein Schema zur Berechnung der Pauschalen Steuern oder der Sozialverischerungsbeiträge. Alle Beträge in diesem Artikel sind Beispielwerte und basieren auf keiner tatsächlichen Berechnung. Bitte entnehmen diese dem Lohblatt aus deinem Lohnbuchhaltungstool oder von deinem Steuerberater.
2.1. Erfassung der pauschalen Steuer als Ausgabe
Du erfasst eine neue Ausgabe. Zuerst verwendest du das Buchungskonto 4194/6036 (SKR03/04) Pauschale Steuer für Minijobber, welches du in der Kategorie einträgst.
Alle anderen relevanten Eckdaten in den Pflichtfeldern trägst du entsprechend ein:
Belegnummer: Wir empfehlen dir hier eine eindeutige Bezeichnung wie z.B. Pauschale Steuer Beitrag Monat/Jahr zu verwenden.
Belegdatum: Diese setzt du am besten zum Letzten des Monats oder an dem Tag, an dem die Lohnbuchhaltung gemacht wurde.
Lieferdatum: Du stellst das Lieferdatum auf Lieferzeitraum um und trägst den entsprechenden Monat ein, alternativ kannst du aber auch das Belegdatum = Lieferdatum setzen.
Lieferant: Als Lieferant trägst du die Knappschaft ein.
Umsatzsteuer: Die Steuern unterliegen nicht der Umsatzsteuer, daher wählst du 0% aus.
Belegbild: Hier kannst du das Lohnblatt aus dem Lohnbuchhaltungsprogramm oder vom Steuerberater hochladen. Allerdings ist ein Belegbild nicht zwingend notwendig.
Abschließend klickst du auf Fertigstellen und markierst die Ausgabe als bezahlt.
2.2. Erfassung der Soziale Abgaben als Ausgaben
Du erfasst eine neue Ausgabe. Zuerst verwendest du das Buchungskonto 4144/6171 (SKR03/04) Soziale Abgaben für Minijobber, welches du in der Kategorie einträgst.
Alle anderen relevanten Eckdaten in den Pflichtfeldern trägst du entsprechend ein:
Belegnummer: Wir empfehlen dir hier eine eindeutige Bezeichnung wie z.B. SV Beitrag Monat/Jahr zu verwenden.
Belegdatum: Diese setzt du am besten zum Letzten des Monats oder an dem Tag, an dem die Lohnbuchhaltung gemacht wurde.
Lieferdatum: Du stellst das Lieferdatum auf Lieferzeitraum um und trägst den entsprechenden Monat ein, alternativ kannst du aber auch das Belegdatum = Lieferdatum setzen.
Lieferant: Als Lieferant trägst du die Knappschaft ein.
Umsatzsteuer: Die Steuern unterliegen nicht der Umsatzsteuer, daher wählst du 0% aus.
Belegbild: Hier kannst du das Lohnblatt aus dem Lohnbuchhaltungsprogramm oder vom Steuerberater hochladen. Allerdings ist ein Belegbild nicht zwingend notwendig.
Abschließend klickst du auf Fertigstellen und markierst die Ausgabe als bezahlt.




