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1. Allgemein
Beim OSS Verfahren handelt es sich um eine Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Es wird für Unternehmer genutzt, die ihren Unternehmenssitz im Inland haben und Umsätze generieren.
Hierzu zählen:
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren (innergemeinschaftliche Warenverkäufe) an Endverbraucher
das Erbringen von Dienstleistungen an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten
Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunk- sowie elektronische Dienstleistungen für Endverbraucherin anderen Mitgliedsstaaten der EU.
Tipp:
Das OSS-Verfahren spielt auch für Unternehmer eine Rolle, die ihren Firmensitz zwar nicht innerhalb der EU haben, jedoch über ein Warenlager o. ä. in einem EU-Mitgliedstaat verfügen und aus diesem Endverbraucher in anderen EU-Ländern mit Waren beliefern.
2. Rechnung erstellen
Gehe in der Menüleiste auf Rechnungen. Klicke auf den Button Rechnung schreiben.
Es öffnet sich eine Erfassungsmaske. Unter weitere Optionen auswählen kannst die Umsatzsteuerregelung OSS- One-Stop-Shop auswählen und die Rechnung wie gewohnt mit der ausländischen Umsatzsteuer erstellen.
Hinweis:
Die OSS-Steuerregel kann nur angewendet werden, wenn die E-Rechnung-Funktion deaktiviert ist.
In unserem Beispiel wählen wir das Zielland Österreich aus und die Kategorie Ware.
Bei den Kategorien kannst du zwischen Ware, Elektronische Dienstleistung und sonstige Leistungen wählen.
Jetzt stehen dir in der Rechnung die entsprechenden Umsatzsteuersätze zur Auswahl zur Verfügung.
Im Dokument wird dir das entsprechende Land mit dem passenden Steuersatz angezeigt.
3. Auswertung Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuervoranmeldung kannst du deine Eingabe kontrollieren. Gehe hierfür in der Menüleiste zu Steuern und wähle UStVA.
In der Umsatzsteuervoranmeldung laufen diese Einnahmen in die Feldnummer 45. Die Umsatzsteuer wird hierfür nicht in der Zahllast berücksichtigt, da die Meldung über das Bundeszentralamt für Steuern separat zu melden ist.
4. Meldung OSS-Einnahmen an das BZSt
Die in der Auswertung unter Punkt 3 aufgeführten Einnahmen, die nach dem
OSS-Verfahren an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden
müssen, sind separat von sevdesk über das Meldeportal des BZSt elektronisch zu
übermitteln. sevdesk bietet noch keine Schnittstelle für die automatische
Übermittlung an. Schaue gerne in unserem Ratgeber Beitrag OSS-Meldung nach, wie das genau funktiontiert.